«Das Obligationenrecht überlässt es, gleich wie das deutsche Recht im BGB (§ 222), dem Schuldner, seinem Gewissen und seinem Anstandsgefühl, ob er die Verjährungseinrede erheben will oder nicht.» Dies hielt das Bundesgericht bereits vor über 45 Jahren fest (BGE 101 IB 348). Es sei jedem selber überlassen, ob er/sie die Verjährungseinrede der Sanitas gegenüber einem dementen Versicherten für anständig erachten möchte oder nicht. Unseres Erachtens klafft hier allerdings eine erhebliche Lücke zwischen Werbeversprechen («Einfach, innovativ, partnerschaftlich») und der Realität.»